Was ist Familiengeschichte ohne die Geschichte der Landschaft, in der die Familie gelebt hat oder noch lebt.
Es würde allerdings den Rahmen dieser Familienchronik sprengen, wenn die Geschichte des Landstrichs zwischen Rhein und Ruhr in aller Breite und über den ganzen übersehbaren Zeitraum dargestellt würde. Wen Einzelheiten interessieren, der sei auf z. T. sehr ausführliche Einzeldarstellungen verwiesen.
Uns beschäftigt vor allem die Zeit ab 1600 bis heute, die Zeit also, über die verbürgte Angaben aus Kirchenbüchern und Familienaufzeichnungen vorliegen.
Strutz schreibt dazu:
Das Land zwischen Ruhr und Sieg, westlich durch den Rhein, östlich durch die rheinisch-westfälische Landesgrenze von den Nachbarn geschieden, war noch um das Jahr 1000 ein zusammenhängendes Waldgebiet, nur spärlich besiedelt und vom Verkehr so abgeschieden, dass es von allen großen Verkehrsstraßen zwischen Köln und dem Ruhrgebiet umgangen wurde. Auch die nach den Sachsenkriegen Karls d. Großen beginnende stärkere Einwanderung aus der Rheinebene hatte das Land zwar dem fränkischen Machtbereich und den Kölner Kultureinflüssen geöffnet, aber es blieb ein Nachzügler unter den rheinischen Landschaften, das erst im 14. Jahrhundert langsam auf der Bühne erscheint, von besonderen Ereignissen abgesehen.
Ein Land der Einzelhöfe, nicht der geschlossenen Ortschaften, die allmählich wachsenden Städte nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus militärischen Ursachen vom Landesherrn gegründet.
Trotz aller Verspätung setzt aber schon 2 Jahrhunderte vor dem 30-jährigen Krieg eine staunenswerte Entwicklung ein, die im 17. und 18. Jahrhundert dann alle übrigen rheinischen Landschaften überflügelt, selbst die alte Reichsstadt Köln.
Es sind freie Bauern, die auf ihren Höfen sitzen, die sich zu Bauernschaften zusammengeschlossen haben und ihre Rechtsfragen untereinander auf den Gerichtstagen klären. Es sind selbstbewusste Männer, die, bei allem schuldigen Respekt ihrem Landesherrn gegenüber, eine eigene Meinung haben, die auch ihr Recht zu verteidigen wissen und deren Landesherren klug genug sind, sie in ihrer Selbständigkeit nicht beeinträchtigen.
Als die Reformation ins Land kam, fand sie bei den Bewohnern lebhaften Widerhall, und trotz der 1555 einsetzenden Gegenreformation blieben die Grafschaft Mark und das Herzogtum Berg beim neuen Glauben. Mark blieb lutherisch, während Berg dem Glauben seines Landesherrn, der Calvinist war, nachfolgte und calvinistisch wurde.
Infolgedessen spaltete sich z. B. auch Langenberg, das politisch z. T. zu Mark, z. T. zu Berg gehörte, auch konfessionell in zwei Teile. Bergisch-Langenberg wurde calvinistisch (reformiert), Märkisch-Langenberg lutherisch.
Schulte erläutert:
Die Reformierten von Märkisch-Langenberg gingen nach Bergisch-Langenberg zur Kirche. Ein Teil von Bergisch-Langenberg, und zwar die Voskuhl, in der Bauernschaft Vosnacken gelegen, gehörte vor 1490 zum Stift Werden. Die Bauernschaften Vosnacken, Richrath und größere Teile von Rottberg kamen um diese Zeit zur Herrschaft Hardenberg.
Kirchlich gehörten diese Gebiete einst zur Lucaskirche in Werden. Daher wurde auch später, als die meisten Bewohner in Protestanten waren und nach Langenberg oder Neviges zur Kirche gingen, dieses Gebiet im Volksmund immer noch "Kirchspiel Werden" benannt.
Die Bembergs waren lutherisch. Trotz der größeren Nähe des Bemberghofes an Langenberg gehörten sie der lutherischen Gemeinde von Hattingen an. Einige von ihnen, die sich als Geschäftsleute in Langenberg niederließen, wurden, wohl auch unter dem Einfluss ihrer reformiert getauften, aus Langenberg stammenden Frauen, reformiert (calvinistisch). Die lutherische Gemeinde in Langenberg wurde erst Anfang des 15. Jahrhunderts mit starker Unterstützung der Bembergs und mehrerer mit ihnen verschwägerten Familien gegründet.
Im 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts waren die Gegensätze zwischen Lutheranern und Calvinisten groß. "Misch-Ehen" zwischen ihnen wurden nur getraut, wenn die Brautleute sich verpflichteten ihre Kinder reformiert taufen zu lassen. Erst das Aufklärungszeitalter brachte da Wandel.
Die Grenze zwischen beiden Gruppen bildete der Deilbach, als der Landesgrenze zwischen dem Herzogtum Cleve (Berg) und der Grafschaft Mark (s. Abbildung 1 )
Typisch für das ganze Land sind die großen Bauernhöfe, die auch heute noch mit ihren umfangreichen Scheunen und Stallungen erkennen lassen, dass hier "große Bauern ihr angestammtes Erbe von mehreren hundert Morgen bewirtschafteten". (Strutz)
Die Erhaltung dieser großen Höfe ist dem im sächsischen Recht verankerten Grundsatz zu verdanken, dass Höfe nicht geteilt werden dürfen, dass sie vielmehr dem Ältesten oder dem oder der nachfolgenden Erbberechtigten als Ganzes zu vererben sind. Die übrigen Geschwister oder Erbberechtigten waren abzufinden.
Der mit den von Westen eindringenden Franken verbundenen Sitte, dass jedes Kind ein gleich großes Stück des Hofes erben sollte, wurde durch den Grundherren meist ein Riegel vorgeschoben, indem er von seinen Lehnsleuten forderte, "Splisse" (abgetrennte Stücke des Hofes) wieder zurück zu erwerben.
Im Güterwesen werden folgende Unterscheidungen gemacht:
A) Lehngüter (feudalia)
B) Kurmudsgüter (curmodalia)
C) Hobs- und Behandigungsgüter (manualia)
D) Zinsgüter (censualia)
E) Pachtgüter (allodia)
Über den Erbgang berichtete Schulte:
Bei den Pachtgütern, auf denen die Bewohner als Pächter saßen, gab es kein Erbrecht, da der Besitzer eines solchen Anwesens es nur auf eine bestimmte Zeit an den Pächter verpachtete, auch 12, 24 oder längere Jahre. Allerdings konnte der Pächter das Anwesen nach Ablauf der Pachtzeit neu pachten.
Anders ist es bei freien Gütern, den sog. Behandigungsgütern, die meist Erbgüter waren. Hier erbte immer der älteste Sohn. Zieht dieser ab, z. B. dass er in ein anderes Gut einheiratete, dann übernimmt der nächste Sohn (wenn er gesund ist) das elterliche Anwesen; sind keine Söhne vorhanden, übernimmt die älteste Tochter und deren Ehemann das Gut. Ziehen auch diese ab, geht die Erbschaft an die nächste Tochter weiter.
Bei den Behandigungsgütern wurden meist beide Eheleute zu gleichen Teilen behandigt. Es sind auch Fälle bekannt, bei denen Einzelpersonen oder Vater und Tochter die Lehnsträger waren. Bei der Behandigung war an den Grundherrn das Gewinnungsgeld zu entrichten. Starb ein Behandigter, forderte der Grundherr die "Kurmude".

Abbildung 1a: Lage des Bemberghofes