Wer seine Wurzeln nicht kennt, kennt keinen Halt. (Stefan Zweig)

Westfalen – ein geschichtlicher Überblick

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Wer in der Genealogie seiner Familie nicht nur eine Sammlung der Daten seiner Vorfahren sieht, sondern auch die Ursachen erkennen will, weshalb sich seine Familie im Laufe der vielen Generationen so entwickelt hat, wie er sie vorfindet, sollte zumindest eine grobe Übersicht über Auswirkungen des Staates, des Volkes und der Kirche im Laufe der geschichtlichen Entwicklung auf seine Vorfahren haben. Aus diesem Grund dieser Überblick der Geschichte Westfalens, in dem der Bemberghof und damit die Wurzeln der Familie Bemberg lagen.

Der Name Westfalai tauchte erstmals in den Fränkischen Reichsanalen im Jahre 775 als Bezeichnung für einen Teilstamm der Sachsen auf. Die Sachsen  waren ein westgermanischer Völkerverband,  der sich vermutlich im 3. Jahrhundert aus den Chauken, Angrivariern und den Cheruskern bildete und seit dem 4. Jahrhundert sicher belegt ist. Diese germanischen Stämme, die später zu den Sachsen gezählt wurden, besiedelten einen weiten Raum der Küstenregion von der Zuiderzee (heute IJsselmeer in den Niederlanden) im Westen über den Weser-Elbe-Raum bis hin zu den nördlich der Elbe im heutigen Holstein gelegenen Gebieten (bis zur Eider). Ab dem 4. Jahrhundert breiteten sich die Sachsen auch nach Süden aus und vertrieben die bis dahin dort ansässigen germanischen und keltischen Stämme. Sie nannten den westlichen Teil ihres Siedlungsgebietes Westfalen, den mittleren Engeren und den östlichen Teil Ostfalen.

Nach mehr als 30 Jahre Krieg (sogenannte Sachsenkriege) gelang es Karl dem Großen, die von ihrem Herzog Widukind zu immer neuen Aufständen und Überfällen aufgestachelten Sachsen zu unterwerfen. Die Sachsen und mit ihnen die Westfalen wurden in das fränkische Reich eingegliedert. „Unterwerfen“ bedeutete in dieser Zeit, dass alle Feinde, von denen auch weiterhin Widerstand zu erwarten war, getötet wurden. Alle Überlebenden der unterworfenen Völker wurden zu „Hörigen“ gemacht,  ihr gesamtes Land ging in den Besitz und die alleinige Verfügungsgewalt des Siegers über – in diesem Fall also in den Besitz und die alleinige Verfügungsgewalt Karls des Großen.

Dieser belehnte ihm ergebene Leute mit weiten Strecken des eroberten Landes. Daneben behielt er in allen Teilen des Landes bebautes und unbebautes Land in seinem persönlichen Besitz und Gebrauch, die als „kaiserliche Wälder“ (Weusten oder Königssundern genannt), die der kaiserlichen Jagd und Verpflegung dienten.  

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Bild 1 Stammesherzogtum Sachsen um 1000

Aus altsächsischen, militärisch wichtigen Siedlungen entstanden kaiserliche Reichshöfe, nach Pfalzen und Villen unterschieden. Da die Kaiser noch keine festen Residenz kannten, nahmen sie in den in allen Teilen des Reiches liegenden Pfalzen abwechselnd Wohnsitz, während die Villen, später allgemein Reichshöfe genannt, zur Sicherstellung des Haushalts der Kaiser und ihrem Beamtentross dienten und von Hörigen bewirtschaftet wurden.

Pfalzen und Villen wurden im Namen des Kaisers von Beamten verwaltet, die als Richter, Amtmänner, Meier, Kellner oder Vögte oft eine geschichtlich große Rolle spielten. Jeden von ihnen war ein Amtsbezirk, Ministerium zugeteilt. Nach ihrer Tätigkeit Ministerialen genannt, erreichten viele von ihnen im Laufe der Zeit hohes Ansehen und etliche von ihnen wurden in den Adelsstand berufen.

Überall, wo nach dem Willen des Kaisers oder seiner Beamten Kirchen entstehen sollten, wurden Kirchengüter eingerichtet, deren Erträge den Unterhalt der Kirchendiener sicherstellten. Damit wurde die Basis für die vom Kaiser angeordnete Christianisierung sicher gestellt.

Karl der Große etablierte nach der Niederwerfung der einheimischen Bevölkerung und der Eingliederung des eroberten Gebietes in sein Reich dort das Grafschaftsprinzip, übernahm aber wohl vorhandene Regionalkonzepte. Er überließ  treuen „Edelen“, die sich in seinen Kriegszügen bewährt hatten, große Teile des eroberten Gebietes und setzte sie als Grafen und als seine Stellvertreter vor Ort ein. Die königlich-kaiserliche Zentralgewalt und zentrale Gerichtsbarkeit standen mittelbar in der Tradition der rechtlichen Fundierung der Kaiserlichen Herrschaftsgewalt im Römischen Reich und beruhte außer gegenüber den Franken und Langobarden, deren König Karl der Große war, zunächst auf dem Recht des Eroberers und wurde durch Kapitulariengesetzgebung und das Institut der Königsboten zur Geltung gebracht. Im Fränkischen Reich bezeichnete der comitatus im Wesentlichen den Amtsbezirk eines Grafen (comes, grafio), des so genannten Gaugrafen. Dieser war gleichzeitig oberster Richter und Führer eines Heerbanns im Auftrag des Herrschers. Dem Gau zugeordnet waren Zentmarken oder Hundertschaften, die oft durch Zentgrafen verwaltet wurden. Im Zent(grafen)gericht fungierten diese als Schöffen.

Gab einer dieser Adeligen Teile seines Besitzes an vom ihm abhängige Leute in Pacht, so sprach man von gräflichen Lehensgütern.  Mit der Schwächung der kaiserlichen Macht unter den Nachfolgern Karls des Großen wurden diese verpachteten Königsgüter von vielen Grafen als Eigentum ausgegeben oder von diesen annektiert.

Um die Unterwerfung der nach Kriegsrecht hörig oder zinspflichtig geworden Sachsen dauerhaft sicher zu stellen, wurde neben der kirchlichen Unterwerfung der Sachsen durch die Christianisierung die politische Unterwerfung durch die Vergabe der beschlagnahmten Höfe vertriebener Sachsen an freie fränkische Soldaten, die die Freihöfe als Dank für bewährte Kriegsdienste erhielten, erreicht. Aufgrund fehlender Urkunden und Unterlagen vor dem Dreißigjährigen Krieg (1618 – 1648) lässt sich jedoch heute für die meisten der Freigutsgeschlechter die Abstammung von ehemaligen fränkischen Soldaten und Militärkolonisten nicht einwandfrei nachweisen.

Gleiches gilt auch für die Familie to dem Bemberghe. Die bisher bekannte früheste Erwähnung des Bemberghof in der Bauernschaft Niederelfringhausen  ist aus dem Jahr 1332, wo er als „mansus to dem Bemberghe“  erwähnt ist. Die bisher älteste bekannte Angabe zur Behandigung, das heißt zur Übertragung eines Hofesgutes vor dem Hofesgericht an einen neuen Hofesmann bei Erbfolge oder Verkauf, ist zwar erst aus dem Jahr 1554, jedoch ist aus der Tatsache, dass Conrad aufm Bemberg mit seiner Tochter Hiltgen behandigt wurde, zu schließen, dass die Familie to dem Bemberghe zu diesen freien Bauern gehörte, die ursprünglich als fränkische Soldaten von Karl dem Großen in dem eroberten Sachsen angesiedelt wurden (im Weiteren siehe Kapitel Freigutbesitzer).

Je mehr sich Adelige, Diener der Kirche, Freie und Hörige zu fest in sich geschlossenen Ständen herausbildeten, desto stärker wurde die Stellung der kaiserlichen Stellvertreter, der Grafen, in dem altsächsischen Gebiet. Ursprünglich von Karl dem Großen als Verwalter an die Spitze altgermanischer Hundertschaften (auch Hundschaften - Verband mehrerer Siedlungen) gestellt, versuchten sie im Laufe der Zeit ihren eigenen Machtbereich und Besitz zu erweitern. Nach der durch den Vertrag 843 erfolgten Teilung des Frankenreichs unter Ludwig dem Deutschen und dessen schwachen Nachfolgern entstanden die von Karl dem Großen beseitigten Stammesherzogtümer erneut und deren Herzöge entzogen sich erfolgreich der Kontrolle der Königsboten (missi dominici). Neben vielen anderen deutschen Herzogtümern entstand um 850 das Herzogtum Westfalen, an dessen Spitze sich ab 936 Otto I. (der Große) durchsetzte.

image002Bild 2 Otto I. mit Markgraf von Billung

Von 953 bis 955 übernahm der Markgraf Hermann Billung  das Herzogtum von Otto I. als sein Stellvertreter. 961 wurde er erneut von Otto I. zu seinem Stellvertreter in Sachsen benannt und wurde damit zum mächtigsten Mann in Sachsen. Dessen Nachkommen, den Billungern, folgte unter Heinrich V., der 1106 den Kaiserthron bestieg, Lothar von Supplinburg als Herzog von Sachsen. Dieser wurde wiederum 1142 durch Heinrich dem Löwen aus dem Geschlecht der Welfen ersetzt, bis dieser 1180 selber in Reichsacht geriet.

Da die Grafen oder Herzöge immer wieder versuchten, ihre kaiserliche Stellvertreterschaft zur Stärkung ihrer eigenen Macht zu missbrauchen, begannen die Kaiser sich ab 1180 nicht mehr auf die Grafen, sondern auf die Erzbischöfe zu stützen, indem sie diesen die notwendigen weltlichen Machtbefugnisse übergaben. In Folge führten die Erzbischöfe von Köln, denen das Herzogtum Westfalen übertragen wurde, anfänglich selber die Verwaltungsaufgaben durch. Später ernannten sie Vertreter, die als Marschalles von Westfalen diese Aufgaben übernahmen. Aufgrund der ständigen Angriffe von Westfälischen Adeligen und verlorenen Kämpfen verkleinerte sich jedoch der westfälische Machtbereich der Kölner Erzbischöfe, bis er sich auf das kurkölnische Herzogtum Westfalen reduzierte. Dieses wurde bei der durch den Wiener Kongress erfolgten neuen Landeseinteilung 1816 Bestandteil der neu festgelegten Provinz Westfalen, die im Wesentlichen in das heutige Nordrhein-Westfalen eingeflossen ist.

image003Bild 3 Herzogtum Westfalen um 1645

Verwaltung und Gerichtsbarkeit

In den altsächsischen Zeiten war Westfalen schon in Gaue und Untergaue eingeteilt. Nach seinem Sieg über die Sachsen und der Neueinteilung der Markengenossenschaften setzte Karl der Große Gaugrafen als seine Stellvertreter ein. Unter ihnen verwalteten sich die Markengenossenschaften der freien Leute in wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung selbst, bis aus den Grafen und Stadthaltern selbstständige Territorialherren wurden, deren Anordnungen und Erlasse nicht nur die Markengenossenschaften betrafen, sondern bis in das Leben jedes Einzelnen hinein reichten. Je mehr sich die Grafen und Herren untereinander befehdeten, desto mehr war die Bevölkerung auf den Schutz eines starken Territorialherrn angewiesen. Mit den Grafen von Altena, die sich nach dem Erwerb des alten Oberhofs Mark bei Hamm Grafen von der Mark nannten und die sich als alleinige Nachfolger der altsächsischen Herzöge verstanden, fanden die Bewohner des Gebietes der Grafschaft Mark, in der auch der Hof to dem Bemberghe lag (siehe Bild 4), einen solchen starken Landesherren.

 deilbachBild 4 Karte Bemberghof nahe "Grenzstadt" Langenberg

Der Deilbach, der nur einige Hundert Meter entfernt im Süden des Hofes to dem Bemberghe in nordwestliche Richtung vorbei fließt, stellte die Landesgrenze zwischen der Grafschaft Mark und dem Herzogtum Berg dar. Langenberg gehörte somit politisch zum Teil zum Herzogtum Berg und zum Teil zur Grafschaft Mark. Die grenznahe Lage des Hofes hatte aufgrund der Tatsache, dass die Landesherren ihre Gebietsrechte eifersüchtig auf den anderen überwachten, natürlich auch direkten Einfluss auf das Leben der Bembergs. Trotz der Nähe des Bemberghofs zu Langenberg, waren alle politischen Angelegenheiten, einschließlich der gerichtlichen Angelegenheit, in dem mehr als doppelt so weit entfernten Hattingen zu erledigen. Als es in Zuge der Reformation üblich wurde, dass die Bewohner dem Glauben ihres Landesherrn folgten, weitete sich diese Notwendigkeit auch auf die kirchlichen Dinge aus, da der Herzog von Berg dem calvinistischen Glauben folgte, während der Graf von Mark Lutheraner war. So war für die Familie Bemberg, die ebenfalls lutherisch war, nicht nur für Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten, sondern auch für religiöse Angelegenheiten Hattingen der Mittelpunkt ihres Lebens, deren lutherischen Gemeinde sie angehörten.

Einige Bembergs, die sich als Kaufleute in Langenberg nieder ließen, wanderten daher nicht nur aus, sie wurden auch, vermutlich unter dem Einfluss ihrer reformiert getauften, aus Langenberg stammenden Frauen, reformiert, da im 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts die Gegensätze zwischen Lutheranern und Calvinisten so groß, dass „Mischehen“ zwischen ihnen nur getraut wurden, wenn sich die Brautleute verpflichteten, ihre Kinder reformiert taufen zu lassen.

 

 

Mit der Vergrößerung ihres Gebietes und der steigenden Anzahl von Kämpfen zur Erhaltung  des eigenen Territoriums mussten die Grafen von der Mark Beamte mit den Regierungsaufgaben betrauen, die sie vorher selber wahrgenommen hatten.

Der vom den Grafen zu seinem Vertreter ernannte oberste Amtmann, der Droste, bewohnte das alte Stammschloss Altena.  Dem Droste beigestellt war der Rentmeister, der mit dem Einzug und der Ablieferung der Abgaben betraut war und der Wildförster, dessen Aufgabe Verwaltung und Schutz der gräflichen (früher kaiserlichen) Wälder war.

Diese Aufgabenteilung blieb unter den Grafen von der Mark, den späteren Herzögen von Cleve-Mark und ihren Nachfolgern, den Kurfürsten von Brandenburg, erhalten, bis die Reorganisation Friedrich des Großen ab 1750 zahlreiche Änderungen brachten. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, durch den festgelegt wurde, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich durch Säkularisation und teilweise auch durch Mediatisierung im rechtsrheinischen Deutschland ausgeglichen werden sollten, hatte weitere grundlegenden Änderungen zur Folge, bis durch die Stein-Hardenbergsche Reformen (preußische Reformen) schließlich die meisten alten Sitten und (Verwaltungs-) Einrichtungen beseitigt wurden.

Ebenso gravierende Veränderungen erfolgten durch die ab 1716 beginnende preußische Reform der Rechtsprechung und Gerichtsbarkeit, die 1753 mit der Einführung der neuen Gerichtsverfassung durch Friedrich II. umgesetzt wurde.

Ursprünglich war der Kaiser alleiniger Gerichtsherr über alle Untertanen gewesen. Aufgrund von langen Abwesenheiten wegen Kriegen außerhalb des Reiches war er gezwungen, die Grafen mit seiner Stellvertretung  für Rechtsprechung und Gerichtsbarkeit einschließlich der Blutgerichtsbarkeit zu betrauen, die als Richter der Grafengerichte gemeinsam mit bestellten Urtheilfindern (Schöffen) Recht sprachen. Nach kurzer Zeit wurde den Bischöfen und Äbten das Recht einer eigenen Gerichtsbarkeit über die Bewohner von Kirchengrund erteilt. Nachdem der Kaiser seine Stellvertreterschaft zur Eindämmung der Machtbestrebungen der Herzöge und Grafen  an die Erzbischöfe (für Westfalen an den Erzbischof von Köln) übertragen hatte 1180 hatten die geistlichen Gerichte schon bald einen höheren Einfluss als die Grafengerichte. Aus den Grafengerichten entwickelten sich die landesherrlichen Gerichten, die dem Landesherrn unterstanden, in der Mark also dem Grafen von der Mark. Da jedoch auch diese wegen zunehmenden Regierungsverpflichtungen und aufgrund häufiger Abwesenheiten wegen Fehden und Kriegszügen die Rechtsprechung nicht ausführen konnten, ernannten sie ausgewählte Untertanen zu Gerichtsherren, die später den Titel Freigrafen erhielten. Diesen Richtern oblag nicht nur die allgemeine Rechtspflege, sondern auch die Verfolgung aller Grenzvergehen und –streitigkeiten. Da jeder Landesherr, wie schon erwähnt, eifersüchtig auf den anderen, sehr auf die Wahrung seiner Rechte bedacht war, hatte jeder von ihnen in wichtigen Grenzorten einen eigenen Richter, so dass z.B. in Rönsahl, Breckerfeld und Velbert sowohl ein märkischer, ein kurkölnischer und ein bergischer Richter nebeneinander zu finden waren.

Mit der Verleihung von Stadtrechten an einzelne Siedlungen nahmen vom 13. Jahrhundert an die Stadtgerichte an Bedeutung zu, denen die Bewohner der Städte und ihre Außenbürger, die Bewohner der Feldmark unterstanden. Während in kleineren Ortschaften die Wibbelgerichte als Dorfgerichte für die Grund- und Erbschaftssachen sorgten, waren ihnen die schon im 8. Jahrhundert aus den sächsischen Markengerichte hervor gegangenen bestehenden Hofesgerichte an Einfluss weit überlegen. Jeder Grundherr eines größeren Besitzes war Stuhlherr seines Hofesgerichts, so dass in Westfalen oft auf räumlich sehr begrenztem Raum neben dem landesherrlichen Gericht mit dem Freigrafen oder Richter adelige, geistliche und Großgrundbesitzern unterstelle Gerichte und Freigerichte zu finden waren. An die Freigerichte, die von dem Freigrafen als Stellvertreter des Landesherrn geleitet wurden, wandten sich ausschließlich freie Leute zur Rechtsfindung. Aufgrund verfallender Rechtsprechung und der Zunahme des Faustrechts im 13. Jahrhundert waren die Freigerichte ab dieser Zeit auch als Femgerichte (Strafgerichte) tätig.

Je mehr sich im Laufe der Jahrhunderte Freie Leute, Stadtbürger und Hofesleute miteinander vermischten, desto mehr verschwand der scharfe Gegensatz und Unterschied zwischen den verschiedenen Gerichten. Darüber hinaus wirkte eine oft zu findende Personalunion der Richter vereinheitlichend.

1716 begann in Preußen eine juristische Reform, in der eine große Anzahl kleinerer Gerichte zu Amtsgerichten zusammengefasst wurden. 1753 führte Friedrich II. (der Große) schließlich eine neue Gerichtsverfassung ein, durch die Stadt-, Hofes- und Freigerichte in den Landesgerichten zusammen geführt wurden, die von 1794 an nach dem allgemeinen Landrecht urteilten. Das unter französischer Besetzung im Königreich Westphalen (1807–1813) eingeführte Justizwesen mit den Friedensgerichten und dem Assisenhof in Dortmund wurden nach der Rückkehr zu Preußen in Land- und Amtsgerichte überführt.

Freigutbesitzer

Die ursprünglich von Karl dem Großen an bewährte und treue fränkische Soldaten überlassenen Freihöfe, deren Größe von 400 bis 1000 Morgen lag, waren diesen als Erbleihgut, für das sie anfänglich nur Freizins (Königsgeld) entrichten mussten und bis zum Aufkommen bezahlter Söldner Heeresfolge zu leisten hatten (Heerbannpflicht), überlassen worden. In dem von dem Freischöffen Eike von Repgow um 1230 aufgezeichneten Sachsenspiegel werden die freien Bauern auch als Schöffenbarfreie bezeichnet. Sie stützten das System der unmittelbaren Königsherrschaft. In dem Kaiser und später den von ihnen als Träger der alten karolingischen Grafengewalt anerkannten Grafen von Altena-Mark sahen sie nicht nur den obersten Kriegsherrn, sondern auch den obersten Richter und Herren ihres Grund und Bodens. Diesem fiel sowohl bei Aussterben des Freigutsgeschlechts, als auch bei einer durch Misswirtschaft veranlassten Aufgabe das Land wieder zu. Im Fall des Erbgangs fiel ihm durch den das Gut Übernehmenden das beste Stück Vieh aus dem Stall als Anerkennungsgebühr zu.  Als unbeschränkte Herren auf eigenen bebauten Boden ohne Lasten durch weitere Abgaben hatte zudem jeder einen gleichen Anspruch auf den Gemeinen Mark, dem Waldgürtel, aus dem das Holz zur Befeuerung und Hausbau entnommen werden durfte und in dem sie freie Jagd hatten oder auch ihr Vieh mästen durften. Aufgrund ihrer Sondervorrechte waren die freien Bauern selbstbewusste Männer, die ihrem Landesherrn zwar den schuldigen Respekt erwiesen, aber sehr wohl eine eigene Meinung hatten und ihr Recht zu verteidigen wussten. Ihre Nachkommen verstanden es, ihre Sondervorrechte teilweise bis in das 18. Jahrhundert zu erhalten, bevor diese durch die Preußischen Reformen (Stein-Hardenbergsche Reformen) beseitigt wurden.

Die freien Bauern waren mit ihren Freihöfen weitestgehend Selbstversorger. Das heißt, alle Bedürfnisse des täglichen Lebens wurde aus den Höfen selbst befriedigt.

Aufgrund des Erbrechts, das sich in Westfalen herausgebildet hatte, nach dem der erstgeborene Sohn oder die erstgeborene Tochter den Hof erbte (Anerbenrecht) waren Nachkommen der freien Bauern schon in frühen Jahrhunderten gezwungen, den elterlichen Hof zu verlassen.

Anders als z.B. bei dem in den linksrheinischen Gebieten geltenden Erbrecht (fränkisches Recht), nach dem jedes Kind ein gleich großes Stück des Hofes erben sollte, was häufig zur Folge hatte, dass nach mehreren Generationen die Hofgröße derart geschrumpft war, dass sie die Bauernfamilie nicht mehr ausreichend ernähren konnte, erbte im Westfälischen immer der erste Sohn. Verließ dieser den Hof z.B. weil er in ein anderes Gut einheiratete, dann übernahm der nächste Sohn das elterliche Anwesen; waren keine Söhne vorhanden, übernahm die älteste Tochter und deren Ehemann das Gut. Verließen auch diese das Gut, ging die Erbschaft an die nächste Tochter weiter. Waren keine Erben (mehr) vorhanden, fiel das Gut, wie oben dargestellt, an den Grundherrn zurück. Diese Erbsitte ist wohl daraus entstanden, dass den Grundherren, anfänglich dem Kaiser, später seinen Stellvertretern, wichtig war, dass die Freigüter nicht zerstückelt wurden. Aus diesem Grund verlangten die Grundherren, dass die Erben „Splisse“ (abgetrennte Stücke des Hofes) wieder zurück erwarben, so dass das Gut in seiner Größe erhalten blieb. Das Freigut übernahmen die Erben durch die Behandigung vor dem Hofgericht. Die Behandigung erfolgte meist an beide Eheleute zu gleichen Teilen, gelegentlich auch, wie z.B. 1554 bei Conrad aufm Bemberg und seine Tochter Hiltgen, an Vater und Tochter.  

Die aufgrund der Erbsitte zum Verlassen des Hofs gezwungenen Söhne übernahmen daher häufig Pacht- oder unfreie Güter, so dass im Laufe der Zeit neben Freien auf Freigütern die Gruppe der Freien auf unfreien Gütern entstand, die zwar frei waren, aber den Grundherren etliche Abgaben zu zahlen hatten, wie Erbpacht, Zins, Grundzins, Fahrzins, Herrengeld, Beede, Mai- oder Herbstbedde, Herrenhafer, Herrenhühner, Hobszins, Vogt-Beede, Vogt-Hafer, Vogt-Hühner usw. (die Grundherren waren hierzu anscheinend mindestens so phantasiereich, wie die heutige Politiker, wenn es darum ging, die Einnahmen zu erhöhen), die diese freien Bauern erheblich belasteten. Andere  wurden als Inspektoren in der Verwaltung freiadliger oder klösterlicher Güter tätig oder ließen sich als Händler nieder.

Zu freien Markengenossenschaften zusammengeschlossen, regelten die Freigutbesitzer ihre strittigen Angelegenheiten selber unter einem von ihnen gewählten Markenvorsteher (Holzrichter). Sie wählten Vertreter zu den Markengerichten (Freigerichte), an denen auf der Basis des Gewohnheitsrechts geurteilt wurde. Dazu kam die bürgerlich-rechtliche Schlichtung von Streitigkeiten und die strafrechtliche Festsetzung von Strafen, auch Brüchten genannt, bei geringfügigeren Straftaten. An diese Rechte hielten die freien Bauern lange Zeit fest, wohl wissend, dass damit auch ihre Verpflichtungen bestehen blieben. Neben dem Freizins hatten sie schon in den Zeiten als Militärkolonisten Naturalabgaben an den Grundherren abzuliefern. Diese wurden zwar nach und nach durch jährliche Zahlungen ersetzt, aber andere Dienstleistungen wie Holzfuhren zur Befestigung des Schlosses Altena und Mähdienst auf den zum Königsgut gehörenden Grafenwiesen blieben noch lange erhalten. Von 1450 an mehrten sich die Bestrebungen der freien Bauern, nicht nur diese Spanndienste durch Geldzahlungen zu beseitigen, sondern auch die früher als Auszeichnung betrachtete Verpflegung der kaiserlichen, später gräflichen Jagdhunde, Hundelager genannt, durch das Hundsgeld abzufinden, das als an Grund und Boden (unabhängig vom jeweiligen Besitzer) gebundene Abgabe bis in die Zeit Friedrichs des Großen gezahlt wurde.

Je mehr die Grafen von der Mark und ihre Nachfolger, die Herzöge von Cleve-Mark wegen der hohen Kosten ihrer prächtigen Hofhaltung und ihrer Kriegskosten in Geldnot gerieten und zur Deckung ihrer Schulden ihren Grund und Boden verpfändeten, umso höhere Abgaben wurden den Freigutsbesitzern abverlangt. War ein Landesteil verpfändet, so sorgten die freien Bauern schon aus Eigennutz selber für die Aufbringung der Pfandzinsen, um zu vermeiden, dass der Besitz von den Gläubigern übernommen werden konnte und sie ihre Stellung als Freie verloren. Ab 1400 leisteten die Freien aufgrund der hohen Verschuldung ihrem Herrenhaus sogar zunächst freiwillig Sonderzahlungen zur Minderung der Schuldenlast, die Beden genannt wurde. Von da an wurde jedoch jährlich einmal für jede Markengenossenschaften ein bestimmter Steuer- und Abgabenanteil durch die Räte ihres Grundherrn festgelegt, dessen Höhe die Freien dann nicht mehr beeinflussen konnten. Sie konnten sich nur noch in den Markengenossenschaften untereinander in freier Übereinkunft, unter der Bedingung des Schutzes in Kriegszeiten und unter Aufhebung der Verpfändung des entsprechenden Grund und Bodens, verpflichten, die festgelegten Beträge jährlich an zwei Terminen zu zahlen und zwar im Mai den Maybede und im Herbst den Herbstbede. Die Verteilung der anfallenden Gesamtsumme auf die einzelnen Freien war jedoch alleiniges Recht der Markengenossenschaften und gemeinsam bemühten sich die freien Bauern, die Abgaben so umzulegen, dass jeder seinen Anteil aufbringen konnte und nicht durch Zahlungsunfähigkeit einzelner der verbleibende Rest neu umzulegen war.  Selbstgewählte ehrenamtliche Receptoren  sammelten die Beträge ein und lieferten sie bei den Renteien ab.

Jahrhunderte hindurch war die Abgabe unabhängig von etwaigen Teilungen der Freigüter und der Geldentwertung in gleicher Höhe geblieben, wie sie Mitte des 15. Jahrhunderts festgesetzt worden waren. Damals beabsichtigte erstmals Ritter Goswin Kettler, Zwangssteuern für alle Freien einzuführen, um der permanenten Leere der herzoglichen Kassen in Cleve zu beseitigen. Auf dem Landtag in Wickede am 4. September 1471 hatte er dem Herzog Johann von Cleve eine einheitliche Besteuerung aller Bewohner seines Herzogtums, also der Ritter, der Städte, der Geistlichkeit und den Bewohnern des platten Landes, den ehemaligen Hörigen und Lehnspflichtigen, vorgeschlagen. Doch Ritter und Städte, die bis dahin frei von Abgaben geblieben waren, erreichten in etlichen Unterverhandlungen, dass sie, wie es die Freigutbesitzer schon seit Jahren gehandhabt wurde, zu einer Steuersumme veranschlagt wurden, deren Aufteilung auf die jeweiligen Mitglieder deren eigene Sache war. Den Bewohnern des platten Landes wurde eine Leib- oder Kopfsteuer auferlegt, während die Freien nach der Größe ihrer Freigüter veranschlagt wurden und das Recht der Verteilung der Steuer verloren. Die herzoglichen Räte hatten geglaubt, höhere Steuereinnahmen durch die direkte Veranlagung der einzelnen Freien zu erzielen, wurden jedoch fürchterlich enttäuscht. Während früher die zugesagten Beträge von den Freien an den festgesetzten Zahlungstagen abgeliefert wurden, da im Notfall des einen Freien die anderen einsprangen, so traten bei  den  bei den Steuereinahmen nach der Festlegung auf den Landtagen in Wickede am 24. April und am 4. Mai 1486, große Ausfälle ein. Von 1500 an ging das Recht der Steuereinschätzbarkeit nach und nach ebenso verloren, wie die eigene freie Gerichtsbarkeit. Mehr und mehr verwischte der Unterschied zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, bis Napoleon nach der Besetzung der Mark zur Herstellung der Gleichheit alle alten Vorrechte der Freigutsbesitzer beseitigte. Der neue Zeitgeist, der durch die Freiheitskriege aufgekommen war, fand für die Freigutbesitzer in dem Edikt zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 14. September 1811 seinen Niederschlag und leitete über zur Industriealisierung in Westfalen, an der auch viele Freigutsbesitzer ihren Anteil hatten.